Mietbedingungen für Ferienwohnungen im Angebot der Reiseclub Cottbus GmbH & Co. KG

 

Wir bieten Ihnen komfortable Ferienwohnungen in Deutschland an. Damit Sie Ihren Urlaub unbeschwert genießen können, lesen Sie bitte die  Mietbedingungen für Ferienwohnungen der Reiseclub Cottbus GmbH & Co.KG, nachfolgend Vermieter genannt, damit Sie, nachfolgend Mieter genannt, wissen, was Sie von uns verlangen können und was wir von Ihnen erwarten.

1)      Abschluss des Reisevertrages

a)      Der Reisevertrag zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter soll grundsätzlich in Textform abgeschlossen werden und zwar unter Verwendung entsprechender Formulare des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung). Eventuell bestehende Abreden, Nebenabreden, Sonderwünsche o.ä. sollen dabei ebenfalls in Textform getroffen werden.

b)      Die Vertragsbedingungen werden dem Reisenden bereits vor Vertragsabschluss zur Kenntnisnahme ausgehändigt und liegen der Reiseanmeldung bei ihrem Abschluss in Textform bei. 

c)      Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach erhält der Reisende in Textform eine Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter. Dazu ist der Reiseveranstalter hingegen nicht verpflichtet, sofern die Buchung des Reisenden weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn erfolgt. In diesem Fall erhält der Reisende jedoch spätestens bei Reiseantritt eine Information über seine Obliegenheit, dass auftretende Reisemängel innerhalb bestimmter Fristen dem Reiseveranstalter oder einer von ihm zuvor benannten Stelle anzuzeigen sind und dem Reiseveranstalter insbesondere vor einer Kündigung des Reisevertrages eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist. Diese Unterrichtung kann auch durch die Vertragsbedingungen des Reiseveranstalters erfolgen.

d)      An seine Reiseanmeldung ist der Reisende eine Woche gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Reiseveranstalter bestätigt.  

e)      Weicht die Reisebestätigung des Reiseveranstalters von der Reiseanmeldung ab, so liegt darin ein neuer Antrag auf Abschluss eines solchen Reisevertrages, an den sich der Reiseveranstalter eine Woche gebunden hält. Diesen Antrag kann der Reisende nur innerhalb dieser Frist gegenüber dem Reiseveranstalter annehmen.

f)       Telefonische Buchungserklärungen oder solche auf elektronischen Weg nimmt der Reiseveranstalter lediglich als verbindliche Reservierung und Angebot zur Abgabe einer Reiseanmeldung entgegen. In diesem Fall kommt eine verbindliche Reiseanmeldung erst zustande, nachdem dem Reisenden eine entsprechend verfasste Reiseanmeldung übersandt wird und von diesem unterzeichnet an den Reiseveranstalter zurückgereicht wird. Reicht der Reisende diese Reiseanmeldung nicht innerhalb von sieben Tagen nach deren Erhalt unterzeichnet zurück, ist der Reiseveranstalter berechtigt, von der Reservierung Abstand zu nehmen. Eventuelle Ersatzansprüche des Reiseveranstalters wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt.

g)      Der Reisende verpflichtet sich bei der Reiseanmeldung sowie insbesondere beim Ausfüllen behördlicher Reiseformulare zur korrekten Schreibweise der Vor- und Zunamen aller in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer. Für Rechtsfolgen aufgrund von ihm unrichtig ausgefüllter Reiseunterlagen o.ä. haftet daher ausschließlich der Reisende selbst.

h)      Bei Buchung eines Kleinbustransfers erfolgt eine Sitzplatzreservierung pro Gast und nur für einen Sitzplatz im Kleinbus. Sollte aus persönlichen Gründen (z.B. Leibesfülle) ein weiterer Sitzplatz benötigt werden, ist dieser nur gegen Aufpreis buchbar. Ein rechtlicher Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Der Reiseveranstalter behält sich in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Reisenden eine abweichende Regelung vor. Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei zusammen gebuchten Hin- u. Rückfahrten in der Regel der Hin- mit dem Rückfahrtplatz nicht identisch ist.

 
2)      Zahlung

a)      Mit Abschluss des Reisevertrages sind je Reiseteilnehmer 15 % des Reisepreises, höchstens aber 260,- €, gegen Aushändigung des Sicherungsscheines zu zahlen.

b)      Der Restbetrag ist spätestens 21 Tage vor Reisebeginn Zug um Zug gegen die Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen, sofern der Sicherungsschein übergeben ist.

c)      Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines.

d)      Für Zahlungen mit akzeptierten Kreditkarten erheben wir je Zahlungsvorgang ein zusätzliches Transaktionsentgelt in Höhe von 1,0 % des jeweils zur Zahlung kommenden Reisepreisanteils.

 
3)      Leistungen

a)      Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog), dem Reisevertrag sowie den ausgehändigten Reiseunterlagen. Hat sich der Reiseveranstalter im Prospekt/Katalog ausdrücklich Änderungen der Angaben oder Preise vorbehalten, so kann der Reiseveranstalter vor dem Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospektangaben erklären, wenn er den Reisenden vor seiner Reiseanmeldung hierüber informiert.

b)      Reisebüros dürfen Sonderwünsche nur entgegennehmen, wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden. Der Reiseveranstalter ist zwar bemüht, auch Wünschen, die nicht im Katalog ausgeschrieben sind (z.B. Wohnung benachbart oder Wohnung mit einer bestimmten Lage), nach Möglichkeit zu entsprechen. Ein Rechtsanspruch besteht hierauf aber nicht. Die Reisebüros sind ferner nicht berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des Reiseveranstalters, von Leistungsbeschreibung abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, es sei denn, sie wurden hierzu gesondert bevollmächtigt.

 
4)      Preisänderung

a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

aa) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.

bb) In allen anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.

b)      Eine Erhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten, noch für den Veranstalter vorhersehbar waren.

c)      Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Fall einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.

d)      Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.


5)      Leistungsänderungen

a)      Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

b)      Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist vom Reiseveranstalter unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.

c)      Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus unserem Angebot anzubieten. Ziff. 4 d) gilt entsprechend.

 
6)      Rücktritt des Kunden

a)      Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich die nachfolgend pauschal ermittelten Entschädigungen zu zahlen. Es bleibt dem Reisenden jedoch in allen Fällen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die von dem Veranstalter im Einzelfall angewandte Pauschale (siehe nachstehend lit. b).

b)      Die Gebühren für den Rücktritt gebuchter Ferienwohnungen betragen, bezogen auf den Gesamtreisepreis:

- bis 60 Tage vor Reisebeginn 20 %,

- ab 59. Tag vor Reisebeginn 50 %,

- ab 35. Tag vor Reisebeginn 80 %.

c)      Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder der Buchungsstelle. Hierbei wird dem Reisenden insbesondere der schriftliche Rücktritt empfohlen.

d)      Zusätzlich empfohlen und angeboten wird dem Reisenden im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiserücktrittversicherung.


7)      Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Kunden

a)      Änderungen oder Umbuchungen auf Wunsch des Reisenden sind im Rahmen der Verfügbarkeit nur bis 60 Tage vor Reisebeginn möglich. Hierfür kann der Reiseveranstalter je Buchung ein Bearbeitungsentgelt verlangen.

b)      Das Bearbeitungsentgelt  für Umbuchungen oder Änderungen beträgt 15,- € je Buchung.

c)      Änderungen oder Umbuchungen, die nach der unter lit. a) genannten Frist erfolgen, gelten als Rücktritt und Neubuchung.

 
8)      Ersatzreisende, Personenzahl, Tiere

a)      Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

b)      In diesem Fall haften der Reisende und der Dritte als Gesamtschuldner für den Reisepreis. Zudem haften beide in gleicher Weise für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis mit 15,- €.

c)      Eine Ferienwohnung darf nicht mit mehr Personen bewohnt werden, als im Prospekt / Internet ausgeschrieben oder vom Reisenden angemeldet sind. Wir machen darauf aufmerksam, dass der Reiseveranstalter das Recht hat, überzählige Personen abzuweisen.

d)      Tiere dürfen, soweit nicht im Reisevertrag/Reisebestätigung ausdrücklich zugesagt, nicht in der Ferienwohnung gehalten werden. Der Verstoß berechtigt den Reiseveranstalter zur fristlosen Kündigung des Reisevertrages.

 
9)      Reiseabbruch

a)      Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der im Wirkungskreis des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), hat der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter keinen Anspruch auf Rückerstattung der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen bzw. anfallenden Mehrkosten.

b)      Dessen ungeachtet erklärt sich der Veranstalter bereit, sich bei den Leistungsträgern um die Erstattung ersparter Aufwendungen zu bemühen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

c)      Zusätzlich empfohlen und angeboten wird dem Reisenden im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseabbruchversicherung.

 
10)     Störung durch den Reisenden

a)      Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

b)      Der Reiseveranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung o.ä. trägt der Störer selbst. Der Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.

c)      Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben hiervon unberührt.

 
11)     An- und Abreise

a)      Die An- und Abreise zur / von der Ferienwohnung richtet sich nach den Terminen, die auf dem Reisevertrag/Reisebestätigung angegeben sind. Eine finanzielle Erstattung bei verspäteter Anreise oder vorzeitiger Abreise ist nicht möglich.

b)      Am Anreisetag steht die Ferienwohnung ab 15:00 Uhr – 18:00 Uhr zum Bezug zur Verfügung und muss am Abreisetag bis 9:00 Uhr verlassen werden.

 
12)     Schäden

a)      Der Reisende ist verpflichtet, die Wohneinheit nebst Inventar und Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zu behandeln. Außerdem ist er verpflichtet, den während des Aufenthaltes durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Begleiter und Gäste entstandenen Schaden zu melden und zu ersetzen

b)      Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um bestehende oder drohende Schäden oder Beeinträchtigungen an dem Ferienobjekt durch sofortige Mängelanzeige beim Reiseveranstalter gering zu halten.

c)      Im Falle einer Schadensverursachung am Mietobjekt und seiner Einrichtung durch den Mieter stellt der Vermieter dem Mieter den entstandenen Schaden in Rechnung. Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Bitte informieren Sie bei einem Schaden unverzüglich den Reiseveranstalter (Telefonnummer: s. Reiseunterlagen bzw. Informationsmappe in Ihrer Ferienwohnung) und Ihren Haftpflichtversicherer.

 
13)     Kündigung infolge höherer Gewalt

a)      Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.

b)      Im Falle der Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 441 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

c)      Der Veranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Falle hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

d)      Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten sind vom Reisenden zu tragen.

 
14)      Gewährleistung und Abhilfe

a)      Sind die Reiseleistungen nicht vertragsmäßig, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels, bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.

b)      Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn der Reisende nachweislich den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, beim Veranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige dem Veranstalter gegenüber unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

c)      Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

d)      Wird die Reise durch einen erheblichen Mangel beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann er den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht zumutbar ist.

e)      Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 441 Abs. 3 BGB). Hierbei hat er die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung im Reisevertrag mit umfasst, so hat er auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

f)       Der Reisende kann unbeschadet von Minderung oder Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten haben.

 
15)     Mitwirkungspflicht des Reisenden

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten.

 
16)     Haftungsbeschränkung

a)      Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b)      Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diese beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und auf die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

c)      Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Reiseteilnehmer und Reise 4.000,- €. Liegt der Reisepreis über 1.333,- €, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen und angeboten.

 
17)     Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

a)      Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise dem Reiseveranstalter gegenüber geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn er die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnten.

b)      Ansprüche des Reisenden nach den § 651c bis § 651f BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

c)      Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

 
18)     Gerichtsstand

Der Vertragspartner kann den Veranstalter an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Vertragspartner ist der Wohnsitz des Vertragspartners maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

 
19)     Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Berichtigung von Druckfehlern und offensichtlichen Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.

 20 )    Informationspflicht nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§36 VSBG)

Der Veranstalter ist derzeit nicht vepflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbracuherschlichtungsstelle teilzunehmen und nimmt auch nicht freiwillig an einem solchen Verfahren zu alternativen Streitbeilegung teil.

21)     Informationspflicht nach Verordnung (EU) NR. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (bei Online-Buchungen über die Firmenwebsite)

Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bereit.

 

Reiseveranstalter:
Reiseclub Cottbus GmbH & Co.KG
Berliner Str. 140/141   
03046 Cottbus                                                                                          

Telefon 0355 – 38 36 32 00
Telefax 0355 – 38 36 38 63

Gerichtsstand: Cottbus

 

 Stand 13.07.2016